====== Außerordentliche Tagungen ====== Artikel 53 (11b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einberufung und Durchführung außerordentlicher Tagungen der Versammlung. **Artikel 53 (11b) PCT** Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangen. ===== siehe auch ===== Artikel 53 (11) PCT -> [[Tagungen der Versammlung]] \\ Regelt die Einberufung und Durchführung von Tagungen der Versammlung.