====== Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit ====== Artikel 56 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit. Artikel 56 (1) PCT -> [[Bildung des Ausschusses]] \\ Beschreibt die Bildung des Ausschusses für technische Zusammenarbeit durch die Versammlung. Artikel 56 (2) PCT -> [[Zusammensetzung des Ausschusses]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder. Artikel 56 (3) PCT -> [[Aufgaben des Ausschusses]] \\ Erläutert die Aufgaben des Ausschusses zur Verbesserung der Dienste und der Einheitlichkeit. Artikel 56 (4) PCT -> [[Anfragen an den Ausschuss]] \\ Ermöglicht Vertragsstaaten und Organisationen, sich mit Fragen an den Ausschuss zu wenden. Artikel 56 (5) PCT -> [[Ratschläge und Empfehlungen]] \\ Regelt die Weitergabe von Ratschlägen und Empfehlungen des Ausschusses. Artikel 56 (6) PCT -> [[Übermittlung an den Exekutivausschuss]] \\ Beschreibt die Übermittlung von Ratschlägen und Empfehlungen an den Exekutivausschuss. Artikel 56 (7) PCT -> [[Bezugnahmen vor Bildung des Exekutivausschusses]] \\ Regelt die Bezugnahmen auf den Exekutivausschuss vor dessen Bildung. Artikel 56 (8) PCT -> [[Verfahrensdetails des Ausschusses]] \\ Die Einzelheiten des Verfahrens des Ausschusses werden durch Beschlüsse der Versammlung bestimmt. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel V -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen|Verwaltungsbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.