====== Ausschluss von Angaben auf Antrag ====== Regel 48.2(l) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Ausschluss von Angaben auf begründeten Antrag des Anmelders. **Regel 48.2(l) PCT** Das Internationale Büro kann auf Antrag des Anmelders Angaben von der Veröffentlichung ausschließen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Regel 48.2 PCT -> [[Inhalt der internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.