====== Ausschluss von Änderungsregeln ====== Artikel 58 (3b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Ausschluss von Regeln von bestimmten Erfordernissen. **Artikel 58 (3b) PCT** Der künftige Ausschluss einer solchen Regel von dem betreffenden Erfordernis bedarf der Einhaltung der hierfür in Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe a Ziffer ii jeweils vorgesehenen Bedingungen. ===== siehe auch ===== Art. 58 (3) PCT -> [[Besondere Regeln der Ausführungsordnung]] \\ Definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.