====== Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde ====== Regel 45bis.9(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde von der Durchführung einer ergänzenden Recherche. **Regel 45bis.9(b) PCT** Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine internationale Anmeldung die internationale Recherche nach Artikel 16 Absatz 1 durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche für dieselbe Anmeldung. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.9 PCT -> [[Zuständige Internationale Recherchenbehörden]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.