====== Ausnahmen von der Übermittlungspflicht ====== Regel 23bis.2d der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt fest, wann die Absätze a und c nicht angewendet werden. **Regel 23bis.2d PCT** Die Absätze a und c finden keine Anwendung, wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn das Anmeldeamt Kenntnis davon hat, daß eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche oder Klassifikation der Internationalen Recherchenbehörde in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek. ===== siehe auch ===== Regel 23bis.2 PCT -> [[Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2]] \\ Regelt die Übermittlung von Kopien der Ergebnisse früherer Recherchen oder Klassifikationen für die Zwecke der Regel 41.2.