====== Ausnahmen von den Einsichtnahmebeschränkungen ====== Artikel 30 (1)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Ausnahmen von den Einsichtnahmebeschränkungen. **Artikel 30 (1)(b) PCT** Buchstabe a ist auf Übermittlungen an die zuständige Internationale Recherchenbehörde sowie auf Übermittlungen nach Artikel 13 und nach Artikel 20 nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 30 (1) PCT -> [[Einschränkungen der Einsichtnahme vor Veröffentlichung]] \\ Erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme in die internationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung.