====== Ausnahmen und Einschränkungen bei der Recherche ====== Artikel 17 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Ausnahmen und Einschränkungen, unter denen keine Recherche durchgeführt wird. Artikel 17 (2)(a) PCT -> [[Tatbestandserklärung bei Nichtdurchführung der Recherche]] \\ Erklärt die Bedingungen, unter denen die Internationale Recherchenbehörde keine Recherche durchführt. Artikel 17 (2)(b) PCT -> [[Hinweise im Recherchenbericht bei Teilweise Nichtdurchführung]] \\ Beschreibt die Vorgehensweise, wenn die Recherche nur für bestimmte Ansprüche nicht durchgeführt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 17 PCT -> [[Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Beschreibt das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde.