====== Auslegung bestimmter Bezeichnungen ====== Regel 2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Auslegung spezifischer Begriffe fest, die in der Ausführungsordnung verwendet werden. Regel 2.1 PCT -> [[Anmelder|Bezeichnung "Anmelder"]] \\ Erklärt, wie der Begriff "Anmelder" auszulegen ist, einschließlich der Einbeziehung von Anwälten oder Vertretern. Regel 2.2 PCT -> [[Anwalt|Bezeichnung "Anwalt"]] \\ Definiert die Auslegung des Begriffs "Anwalt" im Kontext der Ausführungsordnung. Regel 2.2bis PCT -> [[Gemeinsamer Vertreter|Bezeichnung "Gemeinsamer Vertreter"]] \\ Beschreibt die Auslegung des Begriffs "Gemeinsamer Vertreter". Regel 2.3 PCT -> [[Unterschrift|Bezeichnung "Unterschrift"]] \\ Erklärt die Bedeutung der "Unterschrift" im Zusammenhang mit nationalem Recht. Regel 2.4 PCT -> [[Prioritätsfrist|Bezeichnung "Prioritätsfrist"]] \\ Definiert die "Prioritätsfrist" im Kontext eines Prioritätsanspruchs. ===== siehe auch ===== PCT, Teil A -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil A: Einleitende Regeln|Einleitende Regeln]] \\ Enthält allgemeine Bestimmungen zur Auslegung und Anwendung der Ausführungsordnung, einschließlich der Definition von Abkürzungen und der Auslegung bestimmter Bezeichnungen.