====== Ausgewähltes Amt ====== Art. 2 xiv) des [[PCT-Vertrag]] bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder ausgewählten Staats. **Art. 2 xiv) PCT** Bedeutet “ausgewähltes Amt” das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt. ===== siehe auch ===== Art. 2 PCT -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.