====== Ausführungsordnung (PCT) ====== Artikel 58 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Ausführungsordnung [-> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]]], die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt. Art. 58 (1) PCT -> [[Regeln der Ausführungsordnung]] \\ Beschreibt die Inhalte und den Zweck der Ausführungsordnung. Art. 58 (2) PCT -> [[Änderung der Ausführungsordnung]] \\ Erklärt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung. Art. 58 (3) PCT -> [[Besondere Regeln der Ausführungsordnung]] \\ Definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können. Art. 58 (4) PCT -> [[Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor]] \\ Erlaubt dem Generaldirektor den Erlass von Verwaltungsvorschriften unter Aufsicht der Versammlung. Art. 58 (5) PCT -> [[Vorrang der Vertragsbestimmungen]] \\ Bestimmt den Vorrang der Vertragsbestimmungen bei Widersprüchen mit der Ausführungsordnung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel V -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen|Verwaltungsbestimmungen]] \\ Regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.