====== Ausdrücklicher Antrag vor der internationalen Veröffentlichung ====== Regel 47.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung auf ausdrücklichen Antrag vor der internationalen Veröffentlichung. **Regel 47.4 PCT** Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 bei einem Bestimmungsamt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des Bestimmungsamts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor. ===== siehe auch ===== Regel 47 PCT -> [[Übermittlung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.