====== Ausarbeitung und Erlass durch den Generaldirektor ====== Regel 89.2(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Ausarbeitung und den Erlass der Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor. **Regel 89.2(a) PCT** Die Verwaltungsvorschriften sind vom Generaldirektor nach Anhörung der Anmeldeämter, der Internationalen Recherchenbehörden und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden auszuarbeiten und zu erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 89.2 PCT -> [[Entstehung der Verwaltungsvorschriften]] \\ Regelt die Entstehung der Verwaltungsvorschriften.