====== Aufschub des Beginns der Prüfung ====== Regel 69.1(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen für den Aufschub des Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung. **Regel 69.1(d) PCT** Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, daß der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung aufgeschoben werden soll (Regel 53.9 Absatz b), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn das erste der im folgenden genannten Ereignisse eintritt: i) Sie hat eine Kopie nach Artikel 19 vorgenommener Änderungen erhalten; ii) sie hat eine Erklärung des Anmelders erhalten, daß er keine Änderungen nach Artikel 19 vornehmen möchte, oder iii) der Ablauf der maßgeblichen Frist nach Regel 46.1. ===== siehe auch ===== Regel 69.1 PCT -> [[Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.