====== Aufschub der internationalen vorläufigen Prüfung ====== Regel 53.9(b) der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit des Aufschubs der internationalen vorläufigen Prüfung. **Regel 53.9(b) PCT** Sind keine Änderungen nach Artikel 19 vorgenommen worden und ist die Frist für die Einreichung derartiger Änderungen noch nicht abgelaufen, so kann der Anmelder in der Erklärung angeben, daß der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung nach Regel 69.1 Absatz d aufgeschoben werden soll, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 Absatz b gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht. ===== siehe auch ===== Regel 53.9 PCT -> [[Erklärung betreffend Änderungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Erklärung betreffend Änderungen im Antrag.