====== Aufrechterhaltung der Wirkung trotz Fristversäumnis ====== Artikel 39 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Wirkung trotz Fristversäumnis. **Artikel 39 (3) PCT** Jedes ausgewählte Amt kann die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung auch für den Fall aufrechterhalten, daß der Anmelder die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstaben a oder b nicht erfüllt. ===== siehe auch ===== Artikel 39 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt]] \\ Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.