====== Aufrechterhaltung der Wirkung durch Bestimmungsämter ====== Artikel 24 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Wirkung durch Bestimmungsämter. **Artikel 24 (2) PCT** Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt die in Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten, auch wenn diese Wirkung auf Grund des Artikels 25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten werden muß. ===== siehe auch ===== Artikel 24 PCT -> [[Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten]] \\ Beschreibt den möglichen Verlust der Wirkung der internationalen Anmeldung in den Bestimmungsstaaten.