====== Aufrechterhaltung der Wirkung ====== Regel 49.1(a-ter) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Wirkung gemäß Artikel 11 Absatz 3. **Regel 49.1(a-ter) PCT** Jeder Vertragsstaat, der als Bestimmungsstaat die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung gemäß Artikel 24 Absatz 2 aufrechterhält, auch wenn der Anmelder bei Ablauf der nach Artikel 22 maßgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit. ===== siehe auch ===== Regel 49.1 PCT -> [[Mitteilung über Anforderungen]] \\ Regelt die Mitteilung der Anforderungen durch die Vertragsstaaten an das Internationale Büro.