====== Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders ====== Artikel 40 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders. **Artikel 40 (2) PCT** Unbeschadet des Absatzes 1 kann auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders jedes ausgewählte Amt die Prüfung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen. ===== siehe auch ===== Artikel 40 PCT -> [[Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens]] \\ Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.