====== Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag ====== Artikel 23 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders. **Artikel 23 (2) PCT** Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen. ===== siehe auch ===== Artikel 23 PCT -> [[Aussetzung des nationalen Verfahrens]] \\ Beschreibt die Aussetzung des nationalen Verfahrens für internationale Anmeldungen.