====== Aufgaben der Versammlung im Detail ====== Artikel 53 (2a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die spezifischen Aufgaben der Versammlung. **Artikel 53 (2a) PCT** Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags; ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch andere Bestimmungen dieses Vertrags zugewiesen sind; iii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen; iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen; v) prüft und billigt die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 9 eingesetzten Exekutivausschusses und erteilt dem Ausschuss Weisungen; vi) legt das Programm fest, beschließt den Dreijahres-Haushaltsplan des Verbands und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbands; viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbands für zweckdienlich hält; ix) bestimmt, welche Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, und, vorbehaltlich des Absatzes 8, welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) nimmt jede geeignete Handlung vor, die der Förderung der Ziele des Verbands dient, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind. ===== siehe auch ===== Artikel 53 (2) PCT -> [[Aufgaben der Versammlung]] \\ Erläutert die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung.