====== Aufforderung zur Übermittlung durch das Internationale Büro ====== Artikel 13 (2)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, dass der Anmelder das Internationale Büro auffordern kann, ein Exemplar der Anmeldung an ein Bestimmungsamt zuzuleiten. **Artikel 13 (2)(b) PCT** Der Anmelder kann jederzeit das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung einem Bestimmungsamt zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt ein solches Exemplar so bald wie möglich dem Bestimmungsamt. ===== siehe auch ===== Artikel 13 (2) PCT -> [[Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.