====== Aufforderung zur Richtigstellung ====== Artikel 11 (2) a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, dass das Anmeldeamt den Anmelder auffordern muss, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen, wenn die Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt. **Artikel 11 (2) a) PCT** Stellt das Anmeldeamt fest, daß die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen. ===== siehe auch ===== Artikel 11 (2) PCT -> [[Richtigstellung bei Nichterfüllung der Anforderungen]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn die internationale Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt.