====== Aufforderung zur Einreichung von Änderungen ====== Regel 60.1(g) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Aufforderung zur Einreichung von Änderungen, wenn diese im Antrag angekündigt, aber nicht eingereicht wurden. **Regel 60.1(g) PCT** Enthält die Erklärung betreffend Änderungen einen Hinweis, daß zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Artikel 34 eingereicht werden (Regel 53.9 Absatz c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderungen innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist einzureichen, und verfährt nach Regel 69.1 Absatz e. ===== siehe auch ===== Regel 60 PCT -> [[Bestimmte Mängel des Antrags]] \\ Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.