====== Aufforderung zur Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis ====== Regel 29.4b der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Aufforderung zur Bestätigung der Einbeziehung eines Bestandteils durch Verweis. **Regel 29.4b PCT** Beabsichtigt das Anmeldeamt, nach Artikel 14 Absatz 4 eine Erklärung in Bezug auf einen in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Absatz d oder e erwähnten Bestandteil abzugeben, so hat es in der in Absatz a dieser Regel erwähnten Mitteilung den Anmelder aufzufordern, gemäß Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der Bestandteil nach Regel 4.18 durch Verweis einbezogen ist. Für die Zwecke der Regel 20.7 Absatz a Ziffer i gilt die nach diesem Absatz an den Anmelder gerichtete Aufforderung als Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a Ziffer ii. ===== siehe auch ===== Regel 29.4 PCT -> [[Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben]] \\ Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben.