====== Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11 ====== Regel 26.3bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11. **Regel 26.3bis PCT** Das Anmeldeamt braucht die Aufforderung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11 nicht zu erlassen, wenn die in dieser Regel genannten Formerfordernisse in dem nach Regel 26.3 erforderlichen Umfang erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Regel 26 PCT -> [[Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt]] \\ Regelt die Verfahren zur Prüfung und Berichtigung von Mängeln in internationalen Anmeldungen vor dem Anmeldeamt.