====== Aufforderung zur Berichtigung und Rücknahme ====== Artikel 14 (1)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren zur Berichtigung und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung. **Artikel 14 (1)(b) PCT** Stellt das Anmeldeamt einen dieser Mängel fest, so fordert es den Anmelder auf, die internationale Anmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu berichtigen; kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt diese Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. ===== siehe auch ===== Artikel 14 (1) PCT -> [[Prüfung auf Mängel und Berichtigung]] \\ Erklärt, welche Mängel das Anmeldeamt prüft und wie der Anmelder zur Berichtigung aufgefordert wird.