====== Aufforderung zur Behebung von Mängeln ====== Regel 60.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Aufforderung zur Behebung von Mängeln und die Fristsetzung. **Regel 60.1(a) PCT** Entspricht der Antrag nicht den Regeln 53.1, 53.2 Absatz a Ziffern i bis iii, 53.2 Absatz b, 53.3 bis 53.8 und 55.1, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vorbehaltlich der Absätze a-bis und a-ter den Anmelder auf, diese Mängel innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist. ===== siehe auch ===== Regel 60 PCT -> [[Bestimmte Mängel des Antrags]] \\ Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.