====== Aufbewahrung von Vorgängen und Akten ====== Regel 93 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens. Regel 93.1 PCT -> [[Aufbewahrung durch das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen durch das Anmeldeamt. Regel 93.2 PCT -> [[Aufbewahrung durch das Internationale Büro]] \\ Regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro. Regel 93.3 PCT -> [[Aufbewahrung durch Internationale Recherchenbehörden und Prüfungsbehörden]] \\ Regelt die Aufbewahrung von Akten durch Internationale Recherchenbehörden und Prüfungsbehörden. Regel 93.4 PCT -> [[Vervielfältigungen von Vorgängen und Akten]] \\ Regelt die Vervielfältigung von Vorgängen und Akten. ===== siehe auch ===== PCT, Teil F -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil F: Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags|Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags]] \\ Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.