====== Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen ====== Regel 93.2 a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen durch das Internationale Büro. **Regel 93.2 a) PCT** Das Internationale Büro bewahrt die Akten über jede internationale Anmeldung, einschließlich des Aktenexemplars, für eine Zeitdauer von mindestens 30 Jahren nach Eingang des Aktenexemplars auf. ===== siehe auch ===== Regel 93.2 PCT -> [[Aufbewahrung durch das Internationale Büro]] \\ Regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro.