====== Aufbewahrung durch das Internationale Büro ====== Regel 93.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro. Regel 93.2 a) PCT -> [[Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen]] \\ Beschreibt die Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen durch das Internationale Büro. Regel 93.2 b) PCT -> [[Aufbewahrung wesentlicher Vorgänge]] \\ Regelt die Aufbewahrung wesentlicher Vorgänge durch das Internationale Büro. ===== siehe auch ===== Regel 93 PCT -> [[Aufbewahrung von Vorgängen und Akten]] \\ Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens.