====== Aufbewahrung durch das Anmeldeamt ====== Regel 93.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Aufbewahrung von Vorgängen durch das Anmeldeamt. **Regel 93.1 PCT** Jedes Anmeldeamt bewahrt die Vorgänge über jede internationale Anmeldung oder vorgebliche internationale Anmeldung, einschließlich des Anmeldeamtsexemplars für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum oder nach dem Eingangsdatum, wenn kein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, auf. ===== siehe auch ===== Regel 93 PCT -> [[Aufbewahrung von Vorgängen und Akten]] \\ Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens.