====== Art der Übermittlung von Unterlagen ====== Regel 93bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Art der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen des PCT-Verfahrens. Regel 93bis.1 a) PCT -> [[Übermittlung auf Antrag]] \\ Beschreibt die Übermittlung von Unterlagen auf Antrag eines Bestimmungsamts oder ausgewählten Amts. Regel 93bis.1 b) PCT -> [[Übermittlung über eine digitale Bibliothek]] \\ Regelt die Übermittlung von Unterlagen über eine digitale Bibliothek. ===== siehe auch ===== PCT, Teil F -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil F: Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags|Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags]] \\ Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.