====== Anzahl der Mitgliedstaaten ====== Artikel 54 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anzahl der Mitgliedstaaten im Exekutivausschuss. **Artikel 54 (3) PCT** Die Zahl der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedstaaten der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt. ===== siehe auch ===== Artikel 54 PCT -> [[Exekutivausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.