====== Anwendungsdetails der technischen Hilfe ====== Artikel 51 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anwendungsdetails durch Beschlüsse der Versammlung. **Artikel 51 (5) PCT** Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann. ===== siehe auch ===== Artikel 51 PCT -> [[Technische Hilfe]] \\ Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.