====== Anwendungsdetails ====== Artikel 50 (6) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Regelung der Anwendungsdetails durch die Versammlung. **Artikel 50 (6) PCT** Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann. ===== siehe auch ===== Artikel 50 PCT -> [[Patentinformationsdienste]] \\ Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.