====== Anwendung weiterer Vorschriften auf die ergänzende internationale Recherche ====== Regel 45bis.5(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anwendung weiterer Vorschriften auf die ergänzende internationale Recherche. **Regel 45bis.5(c) PCT** Für die ergänzende internationale Recherche sind Artikel 17 Absatz 2 und die Regeln 13ter.1, 33 und 39 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.5 PCT -> [[Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche]] \\ Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.