====== Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 ====== Artikel 32 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die sinngemäße Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 auf die beauftragten Behörden. **Artikel 32 (3) PCT** Artikel 16 Absatz 3 ist sinngemäß auf die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 32 PCT -> [[Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.