====== Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft ====== Artikel 62 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft auf den Vertrag. **Artikel 62 (3) PCT** Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 62 PCT -> [[Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden]] \\ Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.