====== Anwendung der Begriffsbestimmungen ====== Regel 34.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Nichtanwendung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ziffern i und ii auf diese Regel. **Regel 34.1(a) PCT** Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ziffern i und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 34 PCT -> [[Mindestprüfstoff]] \\ Definiert den Mindestprüfstoff für die internationale Recherche.