====== Anwendung der Ausführungsordnung auf elektronische Anmeldungen ====== Regel 89bis.1 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anwendung der Ausführungsordnung auf elektronische Anmeldungen. **Regel 89bis.1 b) PCT** Diese Ausführungsordnung ist auf internationale Anmeldungen, die in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 89bis.1 PCT -> [[Internationale Anmeldungen in elektronischer Form]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.