====== Anwendung bei Einreichung beim Internationalen Büro ====== Regel 59.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anwendung der Regel bei Einreichung der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro. **Regel 59.1(b) PCT** Ist die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht worden, so ist Regel 35.3 Absätze a und b entsprechend anzuwenden. Absatz a gilt nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii. ===== siehe auch ===== Regel 59.1 PCT -> [[Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a.