====== Anwendung bei Beschränkung der Recherche ====== Regel 45bis.6(f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anwendung der Absätze a bis e bei Beschränkung der Recherche. **Regel 45bis.6(f) PCT** Die Absätze a bis e sind entsprechend anzuwenden, wenn die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde entscheidet, die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz b Satz 2 oder Regel 45bis.5 Absatz h zu beschränken, mit der Maßgabe, daß jede Bezugnahme in den Absätzen a bis e auf die “internationale Anmeldung” als Bezugnahme auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung zu verstehen ist, die sich auf die vom Anmelder nach Regel 45bis.1 Absatz d angegebene Erfindung bzw. auf die Ansprüche und die Teile der internationalen Anmeldung beziehen, für welche die Behörde eine ergänzende internationale Recherche durchführen wird. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.6 PCT -> [[Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche]] \\ Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.