====== Anwendung auf einzelne Ansprüche ====== Artikel 34 (4) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anwendung der Regelungen auf einzelne Ansprüche. **Artikel 34 (4) b PCT** Ist einer der in Buchstabe a aufgeführten Umstände nur bei oder im Zusammenhang mit einzelnen Ansprüchen festzustellen, so ist dieser Absatz nur auf die in Betracht kommenden Ansprüche anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 34 (4) PCT -> [[Gegenstände und Klarheit der Anmeldung]] \\ Beschreibt die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen.