====== Anwendbares Datum für die Berichtigung ====== Regel 91.1 f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das anwendbare Datum für die Berichtigung offensichtlicher Fehler. **Regel 91.1 f) PCT** Das für die Zwecke der Absätze c und e anwendbare Datum ist i) im Falle eines Fehlers in einem Teil der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung – das internationale Anmeldedatum; ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als in der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschließlich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung – das Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 91 PCT -> [[Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken]] \\ Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.