====== Anwälte und gemeinsame Vertreter ====== Regel 90 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens. Regel 90.1 PCT -> [[Bestellung als Anwalt]] \\ Regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens. Regel 90.2 PCT -> [[Gemeinsamer Vertreter]] \\ Beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters. Regel 90.3 PCT -> [[Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden. Regel 90.4 PCT -> [[Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. Regel 90.5 PCT -> [[Allgemeine Vollmacht]] \\ Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht. Regel 90.6 PCT -> [[Widerruf und Verzicht]] \\ Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. ===== siehe auch ===== PCT, Teil F -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil F: Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags|Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags]] \\ Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.