====== Antrag des Anmelders auf zusätzliche Möglichkeiten ====== Regel 66.4(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Antrag des Anmelders auf zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung. **Regel 66.4(b) PCT** Auf Antrag des Anmelders kann die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ihm eine oder mehrere zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung einräumen. ===== siehe auch ===== Regel 66.4 PCT -> [[Zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen]] \\ Regelt die zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen.