====== Antrag auf vorzeitige Übermittlung ====== Regel 61.2(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Antrag auf vorzeitige Übermittlung vor der internationalen Veröffentlichung. **Regel 61.2(d) PCT** Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 40 Absatz 2 bei einem ausgewählten Amt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des ausgewählten Amts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor. ===== siehe auch ===== Regel 61.2 PCT -> [[Mitteilung an die ausgewählten Ämter]] \\ Regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter.