====== Antrag auf Übersendung von Kopien bei Ablehnung ====== Artikel 25 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung. Artikel 25 (1)(a) PCT -> [[Übersendung von Kopien bei Ablehnung des Anmeldedatums]] \\ Regelt die Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter, wenn die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt wurde. Artikel 25 (1)(b) PCT -> [[Übersendung von Kopien bei Zurücknahme der Bestimmung eines Staats]] \\ Beschreibt die Übersendung von Kopien an das nationale Amt eines Staats, dessen Bestimmung als zurückgenommen gilt. Artikel 25 (1)(c) PCT -> [[Frist für den Antrag auf Übersendung von Kopien]] \\ Legt die Frist für die Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien fest. ===== siehe auch ===== Artikel 25 PCT -> [[Nachprüfung durch die Bestimmungsämter]] \\ Regelt das Verfahren, wenn das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder andere negative Feststellungen getroffen wurden.