====== Antrag auf Recherche internationaler Art durch den Anmelder ====== Artikel 15 (5)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt, dass der Anmelder eine Recherche internationaler Art beantragen kann. **Artikel 15 (5)(a) PCT** Der Anmelder, der eine nationale Anmeldung bei dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Amt einreicht, kann, wenn das nationale Recht dieses Staats es gestattet und unter den nach diesem Recht vorgesehenen Bedingungen, beantragen, daß für diese Anmeldung eine der internationalen Recherche ähnliche Recherche (“Recherche internationaler Art”) durchgeführt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 15 (5) PCT -> [[Recherche internationaler Art]] \\ Erklärt die Möglichkeit und Durchführung einer Recherche internationaler Art für nationale Anmeldungen.